Digitalmusik

Wie du mir so ich dir - Rapidshare verklagt die GEMA

abgelegt im Archiv News am 19.04.07

Wie du mir so ich dir - Rapidshare verklagt die GEMA

Kein Witz - der Olli hat am 28.03.2007, kurz nach dem Gerichtsurteil, die Pressemitteilung kommentiert. Die GEMA hatte dort eine Klage gegen den Tauschbörsenanbieter RapidShare durchgebracht. Sprich:

"Der Share-Hoster kann nach Auffassung des Gerichts für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seines Dienstes zur Verantwortung gezogen werden. Er ist dazu verpflichtet, seinen dienst umfassend auf künftige Verletzungen ihm bekannter Weise illegal genutzter Werke des GEMA-Repertoires hin zu kontrollieren.

Bei diesem Urteil handelt es sich um eine wichtige Grundsatzentscheidung für die Rechteinhaber. Sie stellt klar, dass es den Dienstbetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen durchaus zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Verletzungen sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen."


Doch jetzt drehen die Macher von RapidShare den Spieß um und verklagen die GEMA. Mit der Klage will RapidShare Rechtssicherheit für den Betrieb des eigenen Dienstes schaffen.

Beim Landgericht Düsseldorf hat RapidShare dazu eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA eingereicht. Mit dem Verfahren will das Unternehmen klären, wie weit die Pflichten eines Webhosters reichen, um den Missbrauch seines Angebots und Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer zu verhindern.

Das Landgericht Köln war zuletzt der Auffassung der GEMA gefolgt, wonach der Share-Hoster für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seines Dienstes zur Verantwortung gezogen werden kann. Er sei verpflichtet, seinen Dienst umfassend auf künftige Verletzungen ihm bekannterweise illegal genutzter Werke des GEMA-Repertoires hin zu kontrollieren.

RapidShare will aber zwischen Dateien und Musikwerken unterscheiden: Fraglich sei, ob sich die Pflichten des Hosters darauf beschränken, die Dateien zu löschen, über deren illegale Speicherung er unterrichtet wurde, oder ob er gezwungen ist, den Zugang zu allen Dateien zu sperren, die das vom Urheber gemeldete Musikwerk enthalten. Ein Titel könne schließlich in verschiedenen Dateiformaten und unter unterschiedlichen Namen gespeichert werden. Ein Anbieter müsste alle Inhalte vorab prüfen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Dies aber widerspreche dem Telemediengesetz sowie der europäischen Gesetzgebung, meint RapidShare.

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Tags: gema  rapidshare  klage  düsseldorf  gericht  telemediengesetz 

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